Abs. 1. Allgemeines.
(a) Diese Bedingungen sind die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Luftfahrtgesellschaft, auf die im Flugticket Bezug genommen wird. Sie finden auf alle Luftbeförderungen von Fluggästen und Gepäck einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen Anwendung, welche durch die Luftfahrtgesellschaft gegen Vergütung durchgeführt werden, sofern in den Absätzen 2, 4 und 5 dieses Paragraphen nichts anderes vorgegeben ist und wie in Absatz 3 dieses Artikels geändert, und sind Bestandteil des Beförderungsvertrags zwischen der Luftfahrtgesellschaft und dem Fluggast, zusammen mit den im Flugticket und den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft enthaltenen Hinweisen.
(b) Diese Bedingungen gelten auch für unentgeltliche und ermäßigte Beförderungen, es sei denn, die Luftfahrtgesellschaft hat gegenüber dem Fluggast in ihren Bestimmungen, Verträgen, Pässen oder Flugtickets etwas anderes bestimmt.
(c) Diese Bedingungen und die Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft, die Tarife und Gebühren können ohne Vorankündigung und nach alleinigem und ausschließlichem Ermessen der Fluggesellschaft geändert werden, wenn dies nicht ist durch geltende Gesetze und Vorschriften untersagt ist. Sofern nicht durch geltende Gesetze und Vorschriften vorgegeben, gilt diese Änderung jedoch nicht, nachdem der Fluggast die anwendbaren Tarife und Gebühren vollständig bezahlt hat, außer in Bezug auf Tarife und Gebühren, die sich aus späteren Änderungen ergeben, welche der Fluggast beantragt hat. Die für die Beförderung anwendbaren Tarife und Gebühren sind diejenigen, die zum Zeitpunkt des Flugticketkaufs gelten, sofern in den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft nichts anderes festgelegt ist. Die Tarife und Gebühren für nachträgliche, durch den Fluggast beantragte Änderungen, sind diejenigen, die zum Zeitpunkt der Bestätigung dieses Antrags und seiner Bezahlung gelten.
Abs. 2. Charter
Erfolgt die Beförderung aufgrund eines Chartervertrages, sind hierauf die Charterbestimmungen (sofern vorhanden) der Luftfahrtgesellschaft anwendbar, und diese Bedingungen gelten nur in dem in diesen Charterbestimmungen vorgesehenen Umfang. Soweit keine Charterbestimmungen anwendbar sind, gelten diese Bedingungen für solche Beförderungen, soweit sie nicht durch die Bedingungen des Chartervertrages und des Chartertickets ausgeschlossen oder mit diesen unvereinbar sind. Durch Annahme der Beförderung gemäß diesem Chartervertrag, unabhängig davon, ob er mit dem Fluggast abgeschlossen wurde, erklärt sich der Fluggast damit einverstanden, an die anwendbaren Bestimmungen dieses Vertrages gebunden zu sein.
Abs. 3. Code Shares
(a) Für einige Dienstleistungen hat die Luftfahrtgesellschaft Vereinbarungen mit anderen Fluggesellschaften getroffen, die als „Code Shares“ bezeichnet werden. Dies bedeutet, dass selbst wenn der Fluggast eine Reservierung bei der Luftfahrtgesellschaft hat und im Besitz eines Flugtickets ist, auf welchem der Name der Luftfahrtgesellschaft oder der Airline-Kennzeichnungskode als Luftfahrtgesellschaft angegeben ist, eine andere Luftfahrtgesellschaft das Flugzeug betreiben kann. Wenn solche Code-Share-Vereinbarungen Anwendung finden, wird die Luftfahrtgesellschaft den Fluggast über die Luftfahrtgesellschaft, welche das Flugzeug betreibt, zum Zeitpunkt der Reservierung informieren. Weitere Informationen finden Sie unter www.singaporeair.com.sg.
(b) Jeder Code-Share-Partner hat Geschäftsbedingungen in Bezug auf den Betrieb seiner eigenen Flüge, die von denen in diesen Bedingungen abweichen können. Diese im Beförderungsvertrag des Partners enthaltenen Geschäftsbedingungen werden durch Bezugnahme in diese Bedingungen aufgenommen und gelten für Code-Share-Services, die von Singapore Airlines auf einem von diesem Partner durchgeführten Flug erbracht werden. Sie ersetzen die ansonsten anwendbaren Bestimmungen von Singapore Airlines. Zu Geschäftsbedingungen, die zwischen Singapore Airlines und dem Partner abweichen können, gehören unter anderem:
Abs. 4. Vorrangiges Recht
Soweit eine Bestimmung, die hierin enthalten ist oder auf welche Bezug genommen wird, mit Bestimmungen des Übereinkommens, soweit anwendbar, oder anwendbaren Gesetzen, behördlichen Vorschriften, Anordnungen oder Anforderungen unvereinbar ist, auf die nicht durch Vereinbarung der Parteien verzichtet werden kann, findet diese Bestimmung keine Anwendung. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Abs. 5. Bedingungen haben Vorrang vor Vorschriften
Sofern hierin nichts anderes angegeben ist, haben bei Widersprüchen zwischen diesen Bedingungen und den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft diese Bedingungen Vorrang, wenn nicht in den Vereinigten Staaten oder Kanada gültige Tarife Anwendung finden, wobei in diesem Fall die Tarife Vorrang haben. Soweit in diesen Bedingungen enthaltene Bestimmungen detaillierter in den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft dargelegt sind, findet die detailliertere Beschreibung in den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft Anwendung.
Abs. 1.
(a) Flugticket als Anscheinsbeweis für den Vertrag
Das Flugticket stellt einen Anscheinsbeweis für den Beförderungsvertrag zwischen der Luftfahrtgesellschaft und dem auf dem Flugticket genannten Fluggast dar. Die Luftfahrtgesellschaft führt die Beförderung ausschließlich für den darauf genannten Fluggast durch. Das Flugticket ist und bleibt jederzeit Eigentum der ausstellenden Luftfahrtgesellschaft.
(b) Anforderung an Flugticket und Identifikation
Eine Person ist nicht berechtigt, auf einem Flug befördert zu werden, wenn diese Person sich nicht eindeutig ausweisen kann, z.B. durch einen gültigen Reisepass, und nicht über ein gültiges und ordnungsgemäß ausgestelltes Flugticket gemäß diesen Bedingungen oder den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft verfügt, das in der Datenbank der Luftfahrtgesellschaft enthalten ist.
(c) Flugticket nicht übertragbar
Ein Flugticket ist nicht übertragbar. Die Luftfahrtgesellschaft befördert nur Personen, die im Besitz eines auf den Namen des Fluggastes ausgestellten gültigen Flugtickets sind und einen gültigen Ausweis vorweisen können. Die Luftfahrtgesellschaft behält sich das Recht vor, die Beförderung einer Person zu verweigern, die ein Flugticket unter Verstoß gegen geltendes Recht oder die Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft erworben hat, oder einer Person, die einen Flugticket vorlegt, ohne nachweisen zu können, dass sie die im Flugticket genannte Person ist. Sofern nicht aufgrund eines anwendbaren Rechts verboten, ist die Fluggesellschaft, wenn ein Flugticket von einer anderen Person als der zur Beförderung oder Rückerstattung in Verbindung damit berechtigten Person vorgelegt wird, haftet die Luftfahrtgesellschaft nicht gegenüber der entsprechend berechtigten Person, wenn sie in gutem Glauben eine Beförderung erbringt oder der Person, die das Flugticket vorlegt, eine Rückerstattung gewährt.
(d) Durch den Fluggast gewünschte Änderungen.
Durch den Fluggast gewünschte Änderungen des Flugtickets unterliegen der Verfügbarkeit, diesen Bedingungen und den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft und können die Erfüllung bestimmter Bedingungen, wie die Zahlung einer Änderungsgebühr und einer eventuellen Tarifdifferenz, erfordern.
Abs. 2.
(a) Gültigkeitsdauer.
Ein Flugticket gilt für die Beförderung für ein Jahr ab dem Datum des Reisebeginns oder, wenn kein Teil des Flugtickets verwendet wird, ab dem Datum seiner Ausstellung, sofern im Flugticket, in diesen Bedingungen oder in den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft nichts anderes bestimmt ist.
(b) Verlängerung der Gültigkeit.
Wenn ein Fluggast innerhalb der Gültigkeitsdauer des Flugtickets an der Reise gehindert ist, weil die Luftfahrtgesellschaft:
(i) den Flug annulliert, für welchen der Fluggast eine Buchung besitzt,
(ii) eine planmäßige Zwischenlandung, welche Abflugort, Bestimmungsort oder eine Zwischenlandung des Fluggastes ist, unterlässt,
(iii) einen Flug nicht planmäßig durchführt, verursacht, dass der Fluggast einen Anschlussflugverpasst oder eine andere Serviceklasse ersetzt oder
(iv) nicht in der Lage ist, zuvor bestätigte Plätze zur Verfügung zu stellen,
wird die Gültigkeit des Flugtickets bis zum ersten Flug der Luftfahrtgesellschaft verlängert, auf dem in der Serviceklasse, für die der Tarif bezahlt wurde, ein Platz zur Verfügung steht. Wenn die Luftfahrtgesellschaft aus beliebigem Grund nicht in der Lage ist, diesen Platz gemäß diesem Absatz innerhalb eines Jahres ab dem ursprünglichen geplanten Flugdatum bereitzustellen, ist die Luftfahrtgesellschaft berechtigt, das Flugticket des Fluggastes zu annullieren und dem Fluggast den vollen Preis des Flugtickets zu dem Preis, zu dem es gekauft wurde, für den/die nicht durchgeführten Teil(e) der Reise zu erstatten. Der Fluggast hat die Wahl, die Gültigkeit des Flugtickets zu verlängern und kann entweder diese Verlängerung akzeptieren oder eine vollständige Rückerstattung des nicht genutzten Flugtickets verlangen.
(c) Wird ein Fluggast an der Reise innerhalb der Gültigkeitsdauer seines Flugtickets gehindert, weil die Fluggesellschaft zu dem Zeitpunkt, an welchem der Fluggast eine Reservierung anfragt, keinen Platz auf dem Flug zur Verfügung stellen kann, verlängert sich die Gültigkeit des Flugtickets dieses Fluggastes bis zum ersten Flug des Fluggastes, auf dem Platz in der Serviceklasse zur Verfügung steht, für die der Tarif bezahlt wurde, jedoch nicht länger als sieben Tage nach der Reservierungsanfrage.
(d) Wird ein Fluggast nach Reiseantritt wegen Krankheit an der Reise innerhalb der Gültigkeitsdauer seines Flugtickets gehindert, so kann die Luftfahrtgesellschaft (sofern eine solche Verlängerung nicht durch die geltenden Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft ausgeschlossen ist, welche auf den vom Fluggast bezahlten Tarif anwendbar sind) die Gültigkeitsdauer des Flugtickets bis zu dem Tag verlängern, an dem er gemäß einem ärztlichen Attest reisefähig wird, oder bis zum ersten Flug der Luftfahrtgesellschaft nach diesem Datum ab dem Ort, an welchem die Reise wieder aufgenommen wird, für den Platz in der Leistungsklasse verfügbar ist, für die der Tarif bezahlt wurde. Wenn das Flugticket eine oder mehrere Zwischenlandungen umfasst, kann die Gültigkeit des Flugtickets vorbehaltlich der Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft um nicht mehr als drei Monate ab dem auf diesem Attest angegebenen Datum und in allen anderen Fällen um nicht mehr als sieben Tage verlängert werden. Unter diesen Umständen verlängert die Luftfahrtgesellschaft die Gültigkeitsdauer von Flugtickets unmittelbarer Familienangehöriger entsprechend, die einen flugunfähigen Fluggast begleiten.
Abs. 3. Sequentielle Nutzung von Flugbereichen eines Flugtickets, No Show.
(a) Alle Flugbereiche eines Flugtickets müssen in der auf dem Flugticket angegebenen Reihenfolge ab dem ursprünglichen Abflugort genutzt werden.
(b) Der Fluggast muss der Luftfahrtgesellschaft vorher mitteilen, wenn er beabsichtigt, einen oder mehrere der Flugbereiche nicht oder nicht nacheinander zu nutzen. Die Mitteilung muss über das Reservierungs- und Buchungsbüro der Luftfahrtgesellschaft oder ihr 24-Stunden-Callcenter für Reservierungen (siehe www.singaporeair.com/de_DE/contact-us/ für Kontaktdaten) in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen oder den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft erfolgen. Wenn der Fluggast diese Mitteilung nicht im Voraus gibt, ist die Luftfahrtgesellschaft berechtigt, nicht genutzte Flugbereiche des Flugtickets zu stornieren, und der Fluggast erhält eine Rückerstattung gemäß § 11 dieser Bedingungen.
(c) Der Fluggast wird zur Beförderung für jeden Flugbereich des Flugtickets in der dort angegebenen Serviceklasse an dem Tag und für den Flug, für den die Unterbringung gebucht wurde, angenommen. Bei der Ausstellung von Flugtickets ohne Angabe einer Reservierung darauf wird der Platz auf Anfrage reserviert, vorbehaltlich der Bedingungen des jeweiligen Tarifs und der Verfügbarkeit des Platzes auf dem angefragten Flug.
(d) Wenn der Fluggast die Nutzung eines oder alle Flugbereiche des Flugtickets unterlässt bzw. unterlassen hat und der Luftfahrtgesellschaft gemäß Ziffer 3(b) oben vorab eine Mitteilung gegeben hat, ist die Luftfahrtgesellschaft berechtigt, die Tarife gemäß diesen Bedingungen oder den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft für den verbleibenden Teil des Flugtickets neu zu berechnen, der dem/den Flugbereich(en) entspricht, welche(n) der Fluggast nutzt bzw. beabsichtigt zu nutzen, und der Fluggast ist verpflichtet, der Luftfahrtgesellschaft jegliche Differenz zwischen den neu berechneten Tarifen und den vom Fluggast bereits gezahlten oder fälligen Tarifen zu zahlen. Wenn der Fluggast nicht bereit ist, diese neu berechneten Tarife zu bezahlen, ist die Luftfahrtgesellschaft berechtigt, den Teil des Flugtickets zu annullieren, der den nicht genutzten Flugbereichen entspricht, und dem Fluggast gemäß § 11 dieser Bedingungen eine Rückerstattung zu gewähren.
Abs. 4. Name und Anschrift der Luftfahrtgesellschaft
Der Name der Luftfahrtgesellschaft kann im Flugticket abgekürzt werden. Die Anschrift der Luftfahrtgesellschaft gilt als Abflughafen, wie er für den ersten Flugabschnitt in der Reiseroute und auf dem Buchungsbeleg angegeben ist.
Zwischenlandungen an vereinbarten Zwischenlandungsorten sind nur nach vorheriger Vereinbarung mit der Luftfahrtgesellschaft zulässig, wie im Flugticket vorgesehen, und unterliegen den behördlichen Auflagen, diesen Bedingungen, den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft und den Flugplänen der Luftfahrtgesellschaft. Zusätzliche Gebühren für Zwischenlandungen werden gemäß diesen Bedingungen oder den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft fällig.
Abs. 1. Allgemeines
(a) Die Tarife gelten nur für die Beförderung auf dem Luftweg vom Flughafen des Ursprungsorts zum Flughafen des Bestimmungsorts. Die Tarife beinhalten keine anderen Non-Airline-Beförderungsleistungen, es sei denn, dies ist im Flugticket, in diesen Bedingungen oder in den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft anders angegeben.
(b) Die Luftfahrtgesellschaft erbringt keine Non-Airline-Beförderungsleistungen, sofern im Flugticket, in diesen Bedingungen oder in den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft nichts anderes vorgegeben ist. Die Luftfahrtgesellschaft haftet nicht für die Handlungen oder Unterlassungen eines Veranstalters derartiger Non-Airline-Beförderungsleistungen und ist daher für nichts haftbar, was durch einen Mitarbeiter oder Vertreter der Luftfahrtgesellschaft unternommen wird, um den Fluggast bei der Inanspruchnahme dieser Dienste zu unterstützen. In den Fällen, in denen die Luftfahrtgesellschaft selbst Non-Airline-Beförderungsleistungen erbringt, gelten diese Bedingungen und die Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft als auf diese Leistungen anwendbar, und alle zusätzlichen Gebühren, die für die Nutzung dieser Leistungen gemäß diesen Bedingungen oder den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft fällig werden, sind nicht erstattungsfähig, wenn der Fluggast entscheidet, diese Leistungen nicht in Anspruch zu nehmen.
(c) Die Bereitstellung von Unterhaltungs- und Telekommunikationsdiensten an Bord kann in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen oder den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft in Rechnung gestellt werden.
Abs. 2. Anwendbare Tarife
Die anwendbaren Beförderungstarife, welche diesen Bedingungen unterliegen, sind die von oder im Namen der Luftfahrtgesellschaft veröffentlichten oder, falls nicht entsprechend veröffentlicht, die gemäß den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft erstellten. Vorbehaltlich behördlicher Auflagen, dieser Bedingungen oder der Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft ist der anwendbare Tarif, der für den Flug oder die Flüge am Datum des Flugticketkaufs gültig ist, wie in der Reiseroute und der Buchungsbeleg angegeben. Wenn der eingezogene Betrag nicht dem anwendbaren Tarif entspricht, wird der Differenzbetrag vom Fluggast gezahlt bzw. von der Luftfahrtgesellschaft gemäß diesen Bedingungen oder den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft erstattet.
Abs. 3. Vorrang von Tarifen
Sofern in diesen Bedingungen oder den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft nichts anderes vorgegeben ist, hat ein veröffentlichter Tarif Vorrang vor der Kombination von Zwischentarifen, welche für dieselbe Serviceklasse zwischen denselben Orten über dieselbe Streckenführung gelten.
Abs. 4. Streckenführung
Sofern in diesen Bedingungen oder den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft nichts anderes vorgegeben ist, gelten Tarife nur für Streckenführungen, die in Verbindung damit veröffentlicht worden sind. Wenn mehr als eine Streckenführung zum gleichen Tarif vorhanden ist, kann der Fluggast die Strecke vor der Ausstellung des Flugtickets spezifizieren. Wenn keine Streckenführung spezifiziert worden ist, kann die Luftfahrtgesellschaft die Streckenführung festlegen.
Abs. 5. Steuern und Gebühren
Alle Steuern oder Gebühren, die von staatlichen, kommunalen oder anderen Behörden oder vom Betreiber eines Flughafens in Bezug auf einen Fluggast oder die Nutzung von Dienstleistungen oder Einrichtungen durch einen Fluggast erhoben werden, sind zusätzlich zu den veröffentlichten Tarifen und Gebühren und durch den Fluggast zu zahlen, sofern in diesen Bedingungen oder den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft nichts anderes festgelegt ist.
Für Tarife, die an US-Passagiere vertrieben werden, sind alle Steuern und Gebühren in den veröffentlichten Tarifen enthalten. Ein Fluggast kann auch verpflichtet sein, Steuern, Gebühren und Abgaben zu zahlen, die auf die Reise des Fluggastes anwendbar sind und vom Beförderer nicht erhoben werden, einschließlich u. a. Einreise- oder Ausreisesteuern.
Abs. 6. Währung
Vorbehaltlich des anwendbaren Rechts sind Tarife und Gebühren in jeder für die Luftfahrtgesellschaft akzeptablen Währung zu zahlen. Erfolgt die Zahlung in einer anderen Währung als der Währung, in welcher der Tarif veröffentlicht worden ist, erfolgt die Zahlung zu dem gemäß diesen Bedingungen oder den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft festgelegten Wechselkurs.
Abs. 1. Reservierungsbedingungen
(a) Eine Reservierung wird erst dann bestätigt, wenn (1) ein Flugticket ordnungsgemäß in der Datenbank der Luftfahrtgesellschaft erstellt worden ist und (2) der Fluggast sein Flugticket innerhalb der in diesen Bedingungen oder den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft festgelegten Frist bezahlt hat (oder mit der Luftfahrtgesellschaft eine Kreditvereinbarung getroffen hat). Eine Reservierung, welche einer dieser Anforderungen nicht entspricht, kann durch die Luftfahrtgesellschaft storniert werden.
(b) Wie in diesen Bedingungen oder den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft vorgegeben, können bestimmte Tarife Bedingungen enthalten, welche das Recht des Fluggastes auf Änderung oder Stornierung von Reservierungen einschränken oder ausschließen. Diese Bedingungen werden dem Passagier vor der Bestätigung der Reservierung zur Kenntnis gebracht.
(c) Der Fluggast muss seine Weiter- oder Rückreise mit den Services der Luftfahrtgesellschaft nicht erneut zu bestätigen, es sei denn, die Luftfahrtgesellschaft informiert ihn anderweitig. Der Fluggast sollte sich jedoch an die juristische Person wenden, bei der sein Flugticket ursprünglich erworben worden ist, d.h. an seinen Vermittler oder das Reservierungs- und Buchungsbüro der Luftfahrtgesellschaft (siehe www.singaporeair.com/de_DE/contact-us/ für Kontaktdaten), wenn er seine Reisepläne ändern möchte oder nicht wie gebucht reisen kann. Änderungen der gebuchten Reiseroute können dazu führen, dass der für die Buchung des Fluggastes geltende Tarif neu berechnet wird.
Abs. 2. Personenbezogene Daten
Der Fluggast erkennt an, dass der Luftfahrtgesellschaft personenbezogene Daten für verschiedene Zwecke zur Verfügung gestellt wurden. Hierzu zählen die Reservierung für Beförderungen, die Erhalt von Zusatzleistungen, die Erleichterung von Immigrations- und Einreisebestimmungen und anderer administrativer, betrieblicher und regulatorischer Aspekte der Beförderung und Reise des Fluggastes sowie die Bereitstellung solcher Daten an Regierungsbehörden, welche diese personenbezogenen Daten an andere Regierungsbehörden oder andere Dritte weitergeben können, was nicht der Kontrolle der Luftfahrtgesellschaft unterliegt. Zu diesem Zweck ermächtigt der Fluggast die Luftfahrtgesellschaft, diese Daten zu speichern und sie an ihre eigenen Büros und an andere Unternehmen, einschließlich anderer Luftfahrtgesellschaften, Anbieter solcher Leistungen oder zuständiger Regierungsbehörden, in welchem Land auch immer sie ansässig sind, zu übermitteln und offenzulegen. Die Erhebung, Nutzung und Weitergabe dieser Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den Datenschutzrichtlinien der Luftfahrtgesellschaft, von denen eine Kopie bei allen Niederlassungen der Luftfahrtgesellschaft oder über www.singaporeair.com erhältlich ist. Bitte beachten Sie jedoch, dass staatliche Vorschriften in verschiedenen Ländern weltweit vorgeben können, dass wir Informationen über Passagier-/Kundendaten bereitstellen oder den Zugriff darauf gewähren müssen, was wir in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie der Luftfahrtgesellschaft und dem geltenden Recht tun werden.
Abs. 3. Sitzplätze
Die Luftfahrtgesellschaft garantiert nicht, einen bestimmten Sitzplatz im Flugzeug zur Verfügung zu stellen, und der Fluggast erklärt sich damit einverstanden, jeden Platz zu akzeptieren, der auf dem Flug in der Serviceklasse, für die das Flugticket ausgestellt wurde, zugeteilt werden kann. Fluggäste, die ihre Sitze vorgewählt oder bestimmte Sitze gekauft haben, werden darauf hingewiesen, dass solche vorgewählten oder gekauften Sitze nicht garantiert sind und in manchen Fällen nicht verfügbar sein können, und SIA behält sich das Recht vor, Fluggästen einen anderen Sitzplatz innerhalb derselben Kabine anstelle des vom Passagier vorgewählten oder gekauften Sitzplatzes zuzuweisen.
Bei Fluggästen, welche sich selbst als behindert ausweisen, stellt die Luftfahrtgesellschaft einen Sitzplatz in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht zur Verfügung.
Abs. 4. Servicegebühr bei nicht belegter Fläche
Einem Fluggast, der aus irgendeinem Grund den reservierten Platz nicht nutzt oder die Reservierung nicht innerhalb der in diesen Bedingungen oder den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft festgelegten Stornierungsfrist storniert, kann eine Bearbeitungsgebühr in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen oder den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft in Rechnung gestellt werden.
Der Fluggast muss sich rechtzeitig vor Abflug am Check-in [Abfertigung] und am Boarding Gate [Flugsteig] der Luftfahrtgesellschaft einfinden, um die Durchführung aller behördlichen Formalitäten sowie Abflug- und Sicherheitsverfahren zu ermöglichen, spätestens jedoch zu dem durch die Luftfahrtgesellschaft angegebenen Zeitpunkt. Wenn der Fluggast nicht rechtzeitig am Check-in oder am Boarding Gate der Luftfahrtgesellschaft eintrifft, keine ordnungsgemäßen Dokumente vorweisen kann und nicht reisebereit erscheint (siehe www.singaporeair.com/en_UK/sg/travel-info/ für Details), kann die Luftfahrtgesellschaft den für ihn reservierten Platz stornieren und wird den Flug nicht verschieben. Die Luftfahrtgesellschaft haftet dem Fluggast gegenüber nicht für Verluste oder Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ergeben.
Abs. 1. Recht auf Ablehnung der Beförderung
Die Luftfahrtgesellschaft kann die Beförderung eines Fluggastes oder des Gepäcks eines Fluggastes aus Sicherheitsgründen verweigern oder wenn die Luftfahrtgesellschaft nach eigenem Ermessen beschließt, dass:
(a) eine solche Maßnahme erforderlich ist, um geltenden Gesetzen, Vorschriften oder Anordnungen eines Staates oder Landes zu entsprechen, von dem aus geflogen, das überflogen oder in welches geflogen werden soll,
(b) das Verhalten, das Alter oder der psychische oder physische Zustand des Fluggastes so ist, dass:
1) er besondere Unterstützung seitens der Luftfahrtgesellschaft benötigt, welche über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinausgeht,
2) anderen Personen bedeutende Unannehmlichkeiten verursacht werden oder
3) eine Gefährdung oder ein Risiko für sich selbst, andere Personen oder für Gegenstände mit sich bringt,
(c) eine solche Maßnahme erforderlich ist, weil der Fluggast die Anweisungen der Luftfahrtgesellschaft nicht befolgt hat,
(d) der Fluggast es abgelehnt hat, sich allen Sicherheitskontrollen zu unterziehen,
(e) sich der Fluggast geweigert hat, sich einer Gesundheitsuntersuchung und/oder medizinischen Untersuchung zu unterziehen, die von der Luftfahrtgesellschaft und/oder dem betreffenden Staat oder Land, aus dem, in oder über den/das er geflogen werden soll, verlangt werden. Weiter kann die Beförderung verweigert werden, wenn vermutet wird, dass der Fluggast Symptome einer übertragbaren Krankheit oder eines anderen Zustands aufweist (oder Grund zur Annahme besteht, dass er mit einer solchen Krankheit oder einem solchen Zustand in Verbindung getreten sein könnte), die eine direkte Bedrohung für die Gesundheit oder Sicherheit anderer Personen darstellen könnte, oder der Fluggast die Anweisungen der Luftfahrtgesellschaft und/oder des betreffenden Staates oder Landes, aus dem, in oder über den/das er geflogen werden soll, nicht befolgt, um die Ausbreitung einer übertragbaren Krankheit oder eines anderen Zustands (ob vermutet oder tatsächlich) zu verhindern,
(f) der geltende Flugpreis oder zu zahlende Gebühren oder Steuern nicht bezahlt wurden oder die zwischen der Luftfahrtgesellschaft und dem Fluggast (oder der Person, die für das Flugticket zahlt) vereinbarten Kreditvereinbarungen nicht eingehalten wurden,
(g) der Fluggast nicht in Besitz ordnungsgemäßer Dokumente zu sein scheint, versucht, in ein Land einzureisen, durch das er sich auf der Durchreise befindet, u. U. seine Dokumente während des Fluges vernichtet oder Reisedokumente, welche von der Flugbesatzung aufzubewahren sind, nicht gegen Quittung aushändigt, wenn die Luftfahrtgesellschaft dies verlangt,
(h) das Flugticket unrechtmäßig oder unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Vielfliegerprogramms der Luftfahrtgesellschaft in ihrer jeweils gültigen Form erworben wurde, von einer anderen juristischen Person als der ausstellenden Luftfahrtgesellschaft oder ihrem bevollmächtigten Vertreter erworben wurde, als verloren oder gestohlen gemeldet wurde, ein gefälschtes Flugticket ist oder von einer anderen juristischen Person als der Luftfahrtgesellschaft oder ihrem bevollmächtigten Vertreter geändert wurde,
(i) die Person, die das Flugticket nutzen will, nicht nachweisen kann, dass sie die im Flugticket genannte Person ist oder
(j) der Person eine Banning Notice erteilt worden ist. Sobald die Banning Notice für die Person ausgestellt worden ist, darf sie kein Flugticket mehr kaufen, jemanden bitten oder jemandem gestatten, ein Flugticket für sie zu kaufen. Die Luftfahrtgesellschaft wird die Beförderung der Person verweigern, wenn sie versucht zu reisen, während eine Banning Notice gegen sie in Kraft ist, wobei sie einen Anspruch auf eine freiwillige Rückerstattung hat. Die Banning Notice gibt das Datum des Inkrafttretens der Sperre an.
Abs. 2. Rückgriff bei Beförderungsverweigerung
Der einzige Rückgriff eines Fluggastes, welchem die Beförderung gemäß Absatz 1 aus Sicherheitsgründen oder aus einem der in Absatz 1, Buchstabe a), b), c), d), e), f) oder g) genannten Gründe verweigert wird, ist die Rückerstattung des Rückerstattungswertes des nicht verwendeten Flugtickets bzw. Teils davon gemäß § 11, Absatz 3, vorbehaltlich des Abzuges einer etwaigen Bearbeitungsgebühr gemäß Absatz 1, Buchstabe b), Ziffer 2 oder Absatz 1, Buchstabe c) gemäß den Bestimmungen des Beförderers. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Absatzes ist die Luftfahrtgesellschaft gegenüber keiner Person für Rückerstattungen, Verluste oder Kosten haftbar, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Beförderungsverweigerung gemäß Absatz 1 ergeben, unabhängig davon, ob diese aus unerlaubter Handlung, Vertrag oder auf andere Weise entstanden ist.
Abs. 3. Beschränkung der Beförderung
Die Annahme der Beförderung von Personen, die besonderer Hilfe bedürfen, einschließlich u. a. Kinder, behinderte Personen, Schwangere oder Personen mit einer Krankheit, kann der vorherigen Vereinbarung mit der Luftfahrtgesellschaft oder anwendbarer Bedingungen gemäß diesen Bedingungen oder den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft unterliegen (siehe www.singaporeair.com/de_DE/de/travel-info/special-assistance für weitere Details). In dem gesetzlich zulässigen Rahmen haftet die Luftfahrtgesellschaft gegenüber keinem Passagier für Verluste oder Kosten, die dadurch entstehen, dass der Passagier den Abschluss einer solchen vorherigen Vereinbarung unterlässt oder die anwendbaren Bedingungen nicht einhält.
Abs. 1. Gegenstände, die als Gepäck nicht akzeptiert werden können.
(a) Der Fluggast darf in seinem Gepäck keine Gegenstände mitführen:
1) die kein Gepäck im Sinne von § 1, Absatz 1 darstellen,
2) die durch die Dangerous Goods Regulations of International Air Transport Association (IATA), die Technischen Anweisungen der International Civil Aviation Organisation (ICAO), diese Bedingungen oder die Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft verboten sind,
3) die geeignet sind, das Luftfahrzeug, Personen oder Gegenstände an Bord des Luftfahrzeugs zu gefährden, wie Sprengstoffe, komprimierte Gase, ätzende, oxidierende, radioaktive oder magnetisierte Stoffe, leicht entzündliche, giftige, anstößige oder reizende Materialien oder Flüssigkeiten (ausgenommen Flüssigkeiten im nicht aufgegebenen Gepäck des Fluggastes zur Verwendung während der Reise),
4) deren Beförderung aufgrund anwendbarer Gesetze, Verordnungen oder Anordnungen eines Hoheitsbereichs verboten ist, von dem aus geflogen, in das geflogen bzw. das überflogen werden soll,
5) die nach Ansicht der Luftfahrtgesellschaft aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe oder ihrer Eigenschaft nicht zur Beförderung geeignet sind, wie zerbrechliche oder verderbliche Güter und
6) bei denen es sich um lebende Tiere handelt, es sei denn, dies ist in Absatz 10 dieses Paragraphen vorgesehen.
(b) Ist der Fluggast im Besitz von Gepäck oder enthält sein Gepäck Waffen oder Munition, so hat er diese der Luftfahrtgesellschaft vor Beginn der Beförderung zur Kontrolle vorzulegen. Nimmt die Luftfahrtgesellschaft solche Gegenstände zur Beförderung an, so kann sie verlangen, dass sie bis zur Ankunft des Fluggastes im Flughafengebäude am Bestimmungsort in ihr Gewahrsam übergeben werden und dort verbleiben.
(c) Der Fluggast darf im aufgegebenen Gepäck keine zerbrechlichen oder verderblichen Gegenstände, Geld, Schmuck, Edelmetalle, Silberwaren, handelbare Papiere, Wertpapiere oder andere Wertsachen, Geschäftspapiere, Reisepässe und anderen Ausweispapiere, Proben, Arzneimittel oder Drogen transportieren.
(d) Verschiedene Länder haben Beschränkungen für die Beförderung von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen gemäß den neuen Richtlinien der ICAO eingeführt. Weitere Informationen zu den gemäß der Länderliste auferlegten Beschränkungen finden Sie unter www.singaporeair.com
(e) Werden Gegenstände im Sinne von Buchstabe a), b) oder c) dieses Absatzes befördert, unabhängig davon, ob sie als Gepäck befördert werden dürfen oder nicht, unterliegt deren Beförderung den Gebühren, Haftungsbeschränkungen und anderen Bestimmungen dieser Bedingungen oder der für die Beförderung von Gepäck geltenden Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft sowie dem anwendbaren Recht.
Abs. 2. Recht, zur Verweigerung der Beförderung
(a) Die Luftfahrtgesellschaft kann die Beförderung der in Absatz 1 dieses Paragraphen beschriebenen Gegenstände als Gepäck verweigern, die nicht als Gepäck befördert werden dürfen, und die Weiterbeförderung dieser Gegenstände nach ihrer Entdeckung verweigern.
(b) Die Luftfahrtgesellschaft kann die Beförderung Gegenständen als Gepäckstück aufgrund ihrer Größe, Form, ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit gemäß diesen Bedingungen und/oder den Gepäckbestimmungen der Fluggesellschaft verweigern (siehe: https://www.singaporeair.com/de_DE/de/travel-info /baggage/ für Details). verweigern.
(c) Sofern keine vorherigen Vereinbarungen über ihre Beförderung mit der Luftfahrtgesellschaft getroffen wurden, darf die Luftfahrtgesellschaft Gepäck mit späteren Flügen befördern, das über das geltende Freigepäck hinausgeht.
(d) Die Luftfahrtgesellschaft kann die Annahme von Gepäck als aufgegebenes Gepäck verweigern, wenn es nicht ist ordnungsgemäß in Koffern oder ähnlichen Behältern verpackt ist, um eine sichere Beförderung mit der üblichen Sorgfalt in der Handhabung zu gewährleisten.
Abs. 3. Recht auf Durchsuchung
Aus Sicherheitsgründen kann die Luftfahrtgesellschaft den Fluggast auffordern, die Durchsuchung seiner Person und seines Gepäcks zu gestatten, wobei sie das Gepäck des Fluggastes in seiner Abwesenheit durchsuchen oder durchsuchen lassen kann, wenn der Fluggast nicht verfügbar ist, um festzustellen, ob er im Besitz eines der in Absatz 1, Buchstabe a) beschriebenen Gegenstände, Waffen oder Munition ist oder diese sich in seinem Gepäck befinden, die der Luftfahrtgesellschaft nicht gemäß Absatz 1, Buchstabe b) vorgelegt wurden. Ist der Fluggast nicht bereit, diesem Verlangen nachzukommen, kann die Luftfahrtgesellschaft die Beförderung des Fluggastes oder des Gepäcks verweigern, und der einzige Rückgriff gegen die Luftfahrtgesellschaft für den entsprechend abgelehnten Fluggast ist eine gemäß § 11, Absatz 3 berechnete Erstattung.
Abs. 4. Aufgegebenes Gepäck
(a) Mit der Übergabe des aufzugebenden Gepäcks an die Luftfahrtgesellschaft nimmt die Luftfahrtgesellschaft dieses in Gewahrsam und stellt für jedes aufgegebene Gepäckstück eine Gepäckmarke aus.
(b) Trägt das Gepäck keinen Namen, keine Initialen und keine sonstige persönliche Kennzeichnung, so hat der Fluggast diese Kennzeichnung vor der Entgegennahme am Gepäck anzubringen.
(c) Aufgegebenes Gepäck wird mit dem gleichen Flugzeug wie der Fluggast befördert, es sei denn, die Luftfahrtgesellschaft entscheidet, dass dies undurchführbar ist. In diesem Fall wird die Luftfahrtgesellschaft das aufgegebene Gepäck auf dem nächsten Flug der Luftfahrtgesellschaft, auf welchem Platz verfügbar ist, befördern.
Abs. 5. Freigepäckmenge
Die Fluggäste können Gepäck kostenlos mitführen, wie in diesen Bedingungen, Beschränkungen dieser Bedingungen oder den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft festgelegt sowie vorbehaltlich dieser Bedingungen, Beschränkungen dieser Bedingungen bzw. Bestimmungen. Wenn zwei oder mehr Fluggäste, die als eine Partei mit demselben Flug an ein gemeinsames Ziel oder einen Zwischenlandungsort reisen, sich und ihr Gepäck zur selben Zeit und am selben Ort vorstellen, kann ihnen eine Freigepäckmenge gestattet werden, welche der Kombination ihrer jeweiligen Freigepäckmenge entspricht.
Abs. 6. Übergepäck
Der Fluggast zahlt eine Gebühr für die Beförderung von Gepäck, das über die Freigepäckmenge hinausgeht, in der in diesen Bedingungen oder den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft vorgesehenen Höhe und Weise.
Abs. 7. Wertdeklaration und Gebühr
(a) Ein Fluggast kann einen Wert für aufgegebenes Gepäck angeben, der die geltenden Haftungsgrenzen überschreitet. Wenn der Fluggast eine solche Erklärung abgibt, trägt er die entsprechenden Gebühren.
(b) Sofern in den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft nichts anderes vorgegeben ist, sind am Abflugort für die gesamte Strecke bis zum Zielort Mehrwertgebühren zu entrichten; sofern ein Fluggast bei einer Zwischenlandung auf der Strecke einen höheren Mehrwert als den ursprünglich angegebenen deklariert, sind zusätzliche Mehrwertgebühren für den Mehrwert von der Zwischenlandung bis zum Zielort zu entrichten.
(c) Die Luftfahrtgesellschaft wird die Annahme einer Mehrwerterklärung für aufgegebenes Gepäck verweigern, wenn ein Teil der Beförderung von einer anderen Luftfahrtgesellschaft erbracht werden soll, welche diese Möglichkeit nicht anbietet.
Abs. 8. Nicht aufgegebenes Gepäck
(a) Gepäck, welches der Fluggast in die Kabine mitnimmt, muss den in den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft festgelegten Anforderungen entsprechen. Gegenstände, welche diese Anforderungen nicht erfüllen oder durch die Luftfahrtgesellschaft als zu übermäßig in Menge, Gewicht oder Größe eingestuft werden, sind in der Kabine nicht erlaubt und werden in den Frachtraum verbracht. Die Luftfahrtgesellschaft behält sich das Recht vor, dem Fluggast die Kosten für aufgegebenes Gepäck in Rechnung zu stellen, wenn das Handgepäck in den Frachtraum verbracht wird.
(b) Nicht für den Transport im Frachtraum geeignete Gegenstände (z.B. empfindliche Musikinstrumente usw.) werden nur nach vorheriger ordnungsgemäßer Ankündigung und Genehmigung durch die Luftfahrtgesellschaft zur Beförderung in der Kabine angenommen. Der Transport solcher Gegenstände kann gesondert berechnet werden.
Abs. 9. Abholung und Zustellung von Gepäck
(a) Der Fluggast hat sein Gepäck abzuholen, sobald es zur Abholung am Bestimmungsort oder Zwischenlandungsort abholbereit ist.
(b) Die Luftfahrtgesellschaft händigt das aufgegebene Gepäck dem Inhaber des Gepäckscheins gegen Zahlung aller unbezahlten, der Luftfahrtgesellschaft aus dem Beförderungsvertrag zustehenden Beträge aus. Die Luftfahrtgesellschaft ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob der Inhaber des Gepäckscheins zur Aushändigung des Gepäcks berechtigt ist, und die Luftfahrtgesellschaft haftet nicht für Verluste, Schäden, Verspätungen oder Kosten, die sich aus oder im Zusammenhang mit seiner Unterlassung der Nachprüfung ergeben. Die Aushändigung des Gepäcks erfolgt an dem auf dem Gepäckschein angegebenen Zielort.
(c) Wenn eine Person, die das Gepäck beansprucht, nicht in der Lage ist, den Gepäckschein vorzulegen und das Gepäck mittels einer Gepäckmarke zu identifizieren, wird die Luftfahrtgesellschaft das Gepäck an diese Person nur unter der Bedingung aushändigen, dass er zur Zufriedenheit der Luftfahrtgesellschaft sein Recht dazu nachweist, und auf Verlangen der Luftfahrtgesellschaft hat diese Person eine angemessene Sicherheit zu leisten, um die Luftfahrtgesellschaft gegen alle Verluste, Schäden oder Kosten zu schadlos zu halten, welche der Luftfahrtgesellschaft infolge dieser Aushändigung entstehen können.
(d) Die Annahme des Gepäcks durch den Inhaber des Gepäckscheins zum Zeitpunkt der Übergabe ohne Beanstandung ist ein Anscheinsbeweis dafür, dass das Gepäck in gutem Zustand und in Übereinstimmung mit dem Beförderungsvertrag übergeben wurde. Sollte ein Fluggast feststellen, dass das Gepäck beschädigt ist, muss er unverzüglich, d.h. vor Verlassen des Ankunftsterminals, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Gepäcks, eine Reklamation einreichen.
Abs. 10. Tiere
(a) Mit Ausnahme von domestizierten Katzen und bestimmten Rassen von domestizierten Hunden, wie in diesen Bedingungen oder den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft festgelegt, darf die Luftfahrtgesellschaft keine Tiere oder Wildtiere zur Beförderung annehmen. Die vorgenannten Tiere können nur mit vorheriger Zustimmung der Luftfahrtgesellschaft zur Beförderung vorbehaltlich des eigenen Ermessens der Luftfahrtgesellschaft und der Einhaltung der Anforderungen der Luftfahrtgesellschaft, welche in diesen Bedingungen oder den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft (siehe: https://www.singaporeair.com/de_DE/de/travel-info/special-assistance/travelling-with-pets/ für Details) festgelegt sind oder auf andere Weise dem Fluggast mitgeteilt werden. Der Fluggast ist dafür verantwortlich, dass er im Besitz aller gültigen und aktuellen Dokumente ist, die von den Ausreise-, Durchreise- und Einreiseländern für die Beförderung dieser Tiere verlangt werden, einschließlich u. a. Gesundheits- und Impfbescheinigungen, Einreisegenehmigungen und Genehmigungen sowie alle anderen relevanten Dokumente.
(b) Bei Annahme als Gepäck wird das Tier zusammen mit seinem Container und dem mitgeführten Futter nicht in die Freigepäckmenge des Fluggastes einbezogen, sondern stellt Übergepäck dar, für das der Fluggast den geltenden Tarif zu zahlen hat. Die Luftfahrtgesellschaft ist berechtigt, jeden Container abzulehnen, der nicht den Anforderungen der Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft entspricht, und schreibt vor, dass der Fluggast einen konformen Container bereitstellt, bevor das Tier als Gepäck angenommen wird.
(c) Seh- und hörbehinderte Passagiere begleitende Blindenhunde oder andere Diensthunde, sowie Container und Futter werden zusätzlich zum normalen Freigepäck kostenlos befördert, vorbehaltlich dieser Bedingungen oder der Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft. Diese Hunde müssen im Kabinenabteil mitgeführt werden, dürfen jedoch keinen Sitzplatz einnehmen und müssen an einem Ort untergebracht werden, der im Notfall keine Fluchtwege versperrt. Mit Ausnahme von Reisen in die bzw. aus den USA kann der Fluggast verpflichtet werden, der Luftfahrtgesellschaft gültige und aktuelle Dokumente zur Verfügung zu stellen, die den Status solcher Hunde als Blinden- oder Diensttiere gemäß den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft und gemäß den geltenden Vorschriften bestätigen, andernfalls behält sich die Luftfahrtgesellschaft das Recht vor, die Beförderung solcher Hunde zu verweigern.
(d) Die Annahme der in Absatz 10 Buchstaben a) und c) genannten Tiere zur Beförderung ist an die Bedingung geknüpft, dass der Fluggast die volle Verantwortung für diese Tiere übernimmt. Soweit nicht mit dem anwendbaren Übereinkommen unvereinbar, haftet die Luftfahrtgesellschaft nicht für Verletzungen oder Verlust, Verspätung, Krankheit oder Tod des Tieres, einschließlich aller damit verbundenen Kosten, wenn die Verletzung, der Verlust, die Verspätung, die Krankheit, der Tod oder die Kosten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Fluggastes oder von Ereignissen erwachsen, die nicht unter der angemessenen Kontrolle der Luftfahrtgesellschaft stehen, oder wenn der Fluggast das Tier nicht in einen geeigneten Transportcontainer untergebracht hat. Die Luftfahrtgesellschaft übernimmt keine Haftung für Tiere, die nicht über alle notwendigen Ein- und Ausreise-, Gesundheits- und sonstigen Dokumente verfügen, die sich auf die Ein- und Durchreise des Tieres beziehen. In diesem Fall ist die Begleitperson des Tieres verpflichtet, der Luftfahrtgesellschaft alle Geldbußen, angemessenen Kosten, Verluste oder Entschädigungszahlungen zu erstatten, die der Luftfahrtgesellschaft aufgrund solcher Unzulänglichkeiten der Dokumente entstehen.
Abs. 1. Zeiten und Termine nicht garantiert
(a) Die Luftfahrtgesellschaft verpflichtet sich, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, den Fluggast und sein Gepäck innerhalb einer angemessenen Zeit zu befördern. Die im Flugticket, in den Fahrplänen oder anderswo angegebenen Zeiten sind nicht garantiert und stellen keinen Bestandteil des Beförderungsvertrages dar. Die Luftfahrtgesellschaft übernimmt keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlussflügen.
(b) Die Flugpläne können sich beispielsweise ändern, wenn sie von Störungen beeinträchtigt werden, wie u. a. technische/mechanische Ausfälle, ungünstige Wetterbedingungen oder Betriebsbeschränkungen, jeweils vorbehaltlich der geltenden Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen einer Gerichtsbarkeit, von der aus geflogen, in welche geflogen bzw. überflogen werden soll. Die Luftfahrtgesellschaft kann, wenn die Umstände dies erfordern, die auf dem Flugticket oder in den Flugplänen angegebenen Zwischenlandungen ändern oder auslassen, Zwischenlandungen hinzufügen, die nicht auf dem Flugticket oder in den Flugplänen aufgeführt sind, oder alternative Luftfahrtgesellschaften oder Luftfahrzeuge ersetzen.
(c) Die Luftfahrtgesellschaft haftet nicht für Fehler oder Auslassungen in Flugplänen, anderen Veröffentlichungen von Flugplänen, Erklärungen oder Darstellungen von Mitarbeitern, Agenten oder Vertretern der Luftfahrtgesellschaft bezüglich der Abflug- oder Ankunftszeiten oder die Flugdurchführung.
(d) Bei Flügen, die Teil eines Beförderungsvertrages sind, der in der Europäischen Union beginnt, und bei Flügen in die bzw. aus den USA wird die Luftfahrtgesellschaft den Fluggast entweder bei der Reservierung oder, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, so bald wie möglich danach, spätestens jedoch beim Check-in oder beim Boarding, in den Fällen, in denen kein Check-in erforderlich ist, über die Identität der ausführenden Luftfahrtgesellschaft informieren.
Abs. 2. Annullierung, Flugplanänderungen usw.
a) Wenn die Luftfahrtgesellschaft einen Flug annulliert, beendet, umleitet oder nicht angemessen gemäß Flugplan durchführt, nicht in der Lage ist, einen zuvor bestätigten Platz zur Verfügung zu stellen, nicht am Zwischenlandungs- oder Zielort eines Fluggastes landet oder verursacht, dass ein Fluggast einen Anschlussflug verpasst, für den er eine Reservierung hat, kann die Luftfahrtgesellschaft vorbehaltlich der geltenden Gesetze und Vorschriften eine der folgenden Optionen mit Zustimmung des Fluggastes wählen:
(1) den Fluggast so bald wie möglich in seinem Linienverkehr befördern,
(2) den Fluggast im eigenen Linienverkehr, im Linienverkehr einer anderen Luftfahrtgesellschaft oder mit Landverkehrsmitteln zu dem auf dem Flugticket angegebenen Zielort oder einem anwendbaren Teil davon umzuleiten. Wenn die Summe des Tarifs, der Übergepäckgebühr und aller anwendbaren Servicegebühren für die geänderte Strecke höher ist als der Rückerstattungswert des Flugtickets oder des anwendbaren Teils davon, erhebt die Luftfahrtgesellschaft vom Fluggast keinen zusätzlichen Flugpreis oder zusätzliche Gebühr und erstattet die Differenz, wenn der Flugpreis und die Gebühren für die geänderte Strecke niedriger sind oder
(3) nimmt eine Erstattung gemäß Paragraph 11 Absatz 3 vor.
(b) Wenn es die Umstände erfordern, z.B. wenn die Flugpläne durch Störungen beeinträchtigt werden, wie u. a. technische/mechanische Ausfälle, ungünstige Wetterbedingungen oder Betriebsbeschränkungen, jeweils vorbehaltlich der geltenden Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen einer Gerichtsbarkeit, von der aus geflogen, in welche geflogen bzw. überflogen werden soll, kann die Luftfahrtgesellschaft ohne Vorankündigung einen Flug annullieren, beenden, umleiten, verschieben oder verzögern, einen anderen Flugzeugtyp ersetzen, einen Zwischenlandungs- oder Zielort hinzufügen, ändern oder auslassen oder zuvor bestätigte Plätze annullieren. In jedem dieser Fälle nimmt die Luftfahrtgesellschaft die Beförderung, Umleitung oder Rückerstattung gemäß dem vorangestellten Unterabsatz a) vor und ist dem Fluggast gegenüber nicht weiter haftbar.
(c) Wenn die Umstände erfordern, dass die Gewichtsbeschränkungen oder die Sitzplatzkapazität des Luftfahrzeugs (wie sie von Zeit zu Zeit in Übereinstimmung mit dem Zustand oder den Spezifikationen des Luftfahrzeugs zum maßgeblichen Zeitpunkt festgelegt werden können) andernfalls überschritten würden, entscheidet die Luftfahrtgesellschaft nach billigem Ermessen, welche Fluggäste oder Gegenstände nicht befördert werden dürfen. In diesem Fall wird die Luftfahrtgesellschaft die betroffenen Fluggäste gemäß Unterabsatz a) befördern, umleiten oder ihnen eine Rückerstattung leisten und haftet dem Fluggast gegenüber nicht weiter.
Abs. 3. Nichtbeförderung
Wenn es notwendig ist, die Beförderung eines Fluggastes mit einer bestätigten Reservierung zu verweigern, weil der Flug, auf dem der Fluggast eine Reservierung hat, überbucht ist, unterliegt diese Maßnahme den geltenden Gesetzen und Vorschriften, die dementsprechend Vorrang haben. In einem solchen Fall wird keinem Passagier ein Sitzplatz verweigert, bis die Luftfahrtgesellschaft zunächst nach Freiwilligen sucht, die bereit sind, ihre Reservierung gegen eine mit der Luftfahrtgesellschaft vereinbarte Entschädigung aufzugeben. Wenn sich dann nicht genügend Freiwillige gemeldet haben, wird die Fluggesellschaft den Passagieren unfreiwillig das Einsteigen gemäß ihren Regeln für die Priorität beim Einsteigen verweigern. Diese Regeln berücksichtigen Passagiere, die besondere Hilfe benötigen sowie Passagiere mit Anschlussflügen. Ein Fluggast, dem das Boarding unfreiwillig verweigert wird, hat Anspruch auf eine Entschädigung in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften oder anderweitig mit der Fluggesellschaft getroffenen Vereinbarungen, bis zur Höhe des für das Ticket bezahlten Flugpreises, wobei diese Entschädigung entweder in bar, Meilen im Rahmen des Vielfliegerprogramms der Fluggesellschaft oder in einer anderen mit dem Beförderer vereinbarten Form zu zahlen ist.
Abs. 4. Rollbahnverspätungen an US-Flughäfen
Bei einer Rollbahnverspätung auf einem US-Flughafen findet der Notfallplan des ausführenden Luftfahrtunternehmens für lange Rollbahnverspätungen Anwendung.
Abs. 5. Rollbahn- und Massenflugverspätungen an chinesischen Flughäfen
Bei einer Rollbahn- und Massenflugverspätung auf einem chinesischen Flughafen findet der entsprechende Notfallplan des ausführenden Luftfahrtunternehmens.
Abs. 1. Allgemeines
(a) Wenn die Luftfahrtgesellschaft die Beförderung nicht in Übereinstimmung mit dem Beförderungsvertrag durchführt oder wenn ein Fluggast eine freiwillige Änderung seiner Vereinbarungen verlangt, erstattet die Luftfahrtgesellschaft das nicht genutzten Flugticket oder einen Teil davon gemäß diesem Paragraphen und den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft.
(b) Nicht alle Flugtickets sind erstattungsfähig. Die Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft geben Auskunft darüber, welche Flugtickets dafür in Frage kommen.
Abs. 2. Person, an die die Rückerstattung erfolgt.
(a) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Paragraphen ist die Luftfahrtgesellschaft berechtigt, die Rückerstattung entweder an die im Flugticket genannte Person oder an die Person zu leisten, die das Flugticket gegen Vorlage eines ausreichenden Nachweises einer entsprechenden Zahlung bezahlt hat.
(b) Wurde ein Flugticket von einer anderen Person als dem im Flugticket genannten Fluggast bezahlt und hat die Luftfahrtgesellschaft auf dem Flugticket angegeben, dass eine Erstattungsbeschränkung besteht, so erstattet die Luftfahrtgesellschaft nur der Person, die das Flugticket oder die Bestellung dieser Person bezahlt hat.
Abs. 3. Unfreiwillige Rückerstattungen
Verweigert die Luftfahrtgesellschaft die Beförderung gemäß § 3, Abs. 3, § 8, Abs. 1 (vorbehaltlich § 8, Abs. 2) oder gemäß § 9, Abs. 3 oder in einem der in § 10, Abs. 2 genannten Fälle, so wird vorbehaltlich § 11, Abs. 1 der Betrag der Erstattung unter Berücksichtigung des nicht genutzten Teils des Flugtickets berechnet. Die Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft geben Auskunft darüber, wie die zu zahlende Erstattung berechnet wird.
Abs. 4. Freiwillige Rückerstattungen
Wünscht der Fluggast eine Rückerstattung seines Flugtickets aus anderen als den in Abs. 3 genannten Gründen, so wird vorbehaltlich des § 11, Abs. 1 der Betrag der Rückerstattung unter Berücksichtigung des nicht genutzten Teil des Flugtickets berechnet. Die Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft geben Auskunft darüber, wie die zu zahlende Erstattung berechnet wird.
Abs. 5. Recht auf Ablehnung der Rückerstattung
(a) Die Luftfahrtgesellschaft kann die Erstattung verweigern, wenn der Antrag dafür später als dreißig Tage nach Ablauf der Gültigkeit des Flugtickets gestellt wird.
(b) Die Luftfahrtgesellschaft kann die Erstattung eines Flugtickets verweigern, welches der Luftfahrtgesellschaft oder Regierungsbeamten eines Landes als Nachweis für die Absicht, aus diesem Auszureisen, vorgelegt wurde, es sei denn, der Fluggast weist zur Zufriedenheit der Luftfahrtgesellschaft nach, dass er die Erlaubnis hat, in dem Land zu bleiben, oder mit einer anderen Luftfahrtgesellschaft bzw. einem anderen Beförderungsmittel daraus ausreisen wird.
(c) Die Luftfahrtgesellschaft kann die Rückerstattung eines Flugtickets in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft verweigern, wie u. a. Flugtickets zu Tarifen, die Bedingungen unterliegen, welche das Recht des Fluggastes auf Rückerstattung einschränken oder ausschließen. Diese Bedingungen werden dem Passagier vor der Bestätigung der Reservierung zur Kenntnis gebracht.
Abs. 6. Währung
Alle Rückerstattungen unterliegen staatlichen Gesetzen, Regeln und Vorschriften oder Anordnungen der Gerichtsbarkeit, in welcher das Flugticket ursprünglich erworben wurde, und des Landes, in welchem die Rückerstattung erfolgt. Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmung erfolgen Rückerstattungen in der Währung, in welcher das Flugticket bezahlt wurde, oder nach Wahl der Luftfahrtgesellschaft in der Währung Singapurs oder der Währung des Landes, in welchem das Flugticket gekauft wurde bzw. in welchem die Rückerstattung erfolgt, in Höhe des Betrags, welcher dem zahlbaren Betrag in der ursprünglich eingezogenen Währung entspricht. Zur Zweifeln auszuschließen, in dem Fall, in welchem eine Rückerstattung in einer anderen Währung als der Währung erfolgt, in welcher das Flugticket ursprünglich erworben wurde, erfolgt diese Rückerstattung zu dem gemäß diesen Bedingungen oder den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft festgelegten Wechselkurs.
Abs. 7. Durch wen ist das Flugticket rückerstattungsfähig?
Rückerstattungen erfolgen nur durch die Luftfahrtgesellschaft, welche das Flugticket ursprünglich ausgestellt hat, oder durch ihren bevollmächtigten Vertreter, falls dieser dazu berechtigt ist, gemäß diesen Bedingungen oder den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft.
Abs. 1.
Abs. 2.
Wenn der Fluggast elektronische Geräte oder Sendegeräte an Bord betreiben möchte, einschließlich u. a. Laptops, Tablets, Mobiltelefone, tragbare Funkgeräte, Walkie-Talkies und funkgesteuertes Spielzeug, mit Ausnahme von Hörgeräten und Herzschrittmachern, müssen diese Geräte gemäß diesen Bedingungen und den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft betrieben werden.
Wenn die Luftfahrtgesellschaft im Rahmen des Abschlusses des Beförderungsvertrages auch die Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen (wie Hotelunterbringung, Ausflüge am Boden oder Non-Airline-Transport) vereinbart, unabhängig davon, ob die Kosten derartiger Vereinbarungen auf Rechnung der Luftfahrtgesellschaft gehen oder nicht, handelt die Luftfahrtgesellschaft ausschließlich als Vermittler für den Fluggast und haftet dem Fluggast gegenüber nicht für Schäden, Verletzungen, Tod, Verlust, Verspätung oder Kosten, die aus oder im Zusammenhang mit solchen Vereinbarungen erwachsen, es sei denn, dass solche Verletzungen oder Todesfälle durch die Fahrlässigkeit der Luftfahrtgesellschaft verursacht werden und dies aufgrund von anwendbaren Gesetzen verboten oder beschränkt ist.
Abs. 1. Allgemeines
Der Fluggast ist allein verantwortlich für die Einhaltung aller Gesetze, Vorschriften, Anordnungen, Vorgaben und Reisebestimmungen der Gerichtsbarkeit, von der aus geflogen, in welche geflogen bzw. überflogen werden soll, sowie für die Einhaltung dieser Bedingungen und den Bestimmungen und Anweisungen der Luftfahrtgesellschaft. Die Luftfahrtgesellschaft haftet nicht für Hilfen oder Informationen, die ein Vertreter oder Mitarbeiter der Luftfahrtgesellschaft einem Fluggast im Zusammenhang mit der Beschaffung notwendiger Dokumente, Visa oder der Einhaltung solcher Gesetze, Vorschriften, Anordnungen, Vorgaben und Bestimmungen schriftlich oder anderweitig zur Verfügung gestellt hat, oder für die Folgen, die sich für einen Fluggast aus der Nichteinholung solcher Dokumente, Visa oder der Nichteinhaltung solcher Gesetze, Vorschriften, Anordnungen, Vorgaben, Bestimmungen, Regeln oder Anweisungen ergeben.
Abs. 2. Reisedokumente
Der Fluggast muss alle Ausreise-, Einreise-, Gesundheits- und sonstigen Dokumente vorlegen, die nach den Gesetzen, Vorschriften, Anordnungen, Vorgaben oder Bestimmungen der betreffenden Gerichtsbarkeiten erforderlich sind, und der Luftfahrtgesellschaft gestatten, Kopien davon anzufertigen und aufzubewahren. Die Luftfahrtgesellschaft behält sich das Recht vor, die Beförderung eines Fluggastes zu verweigern, der die geltenden Gesetze, Vorschriften, Anordnungen, Vorgaben oder Bestimmungen nicht erfüllt hat, dessen Dokumente nicht ordnungsgemäß zu sein scheinen oder welcher der Luftfahrtgesellschaft nicht gestattet, Kopien davon anzufertigen und aufzubewahren.
Abs. 3. Einreiseverweigerung
Der Fluggast verpflichtet sich, den anwendbaren Tarif zu zahlen, wenn die Luftfahrtgesellschaft aufgrund einer staatlichen Anordnung dazu gezwungen ist, einen Fluggast an seinen Abflugort oder an einen anderen Ort aufgrund seiner Unzulässigkeit in einem Hoheitsbereich eines Transit- oder Bestimmungslands zurückzubringen. Die Luftfahrtgesellschaft kann auf die Zahlung dieses Tarifs alle an die Luftfahrtgesellschaft gezahlten Beträge für nicht benutzte Beförderungen oder alle Gelder des Fluggastes verwenden, die sich im Besitz der Luftfahrtgesellschaft befinden. Der für die Beförderung bis zum Ort der Einreiseverweigerung oder Abschiebung erhobene Tarif wird von der Luftfahrtgesellschaft nicht erstattet.
Abs. 4. Haftung des Fluggastes für Bußgelder, Haftkosten usw.
Wenn die Luftfahrtgesellschaft verpflichtet ist, eine Geldbuße oder Strafe zu zahlen bzw. zu hinterlegen oder Ausgaben zu tätigen, weil der Fluggast Gesetze, Vorschriften, Anordnungen, Vorgaben oder Reisebestimmungen des betreffenden Hoheitsbereichs nicht einhält oder die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt, hat der Fluggast der Luftfahrtgesellschaft auf Verlangen den entsprechend gezahlten oder hinterlegten Betrag und die entsprechend entstandenen Ausgaben zu erstatten. . Die Luftfahrtgesellschaft kann auf die Zahlung dieses Tarifs alle an die Luftfahrtgesellschaft gezahlten Beträge für nicht benutzte Beförderungen oder alle Gelder des Fluggastes verwenden, die sich im Besitz der Luftfahrtgesellschaft befinden.
Abs. 5. Zollkontrolle
Falls erforderlich, ist Fluggast bei der Kontrolle seines aufgegebenen oder nicht aufgegebenen Gepäcks durch den Zoll oder andere Regierungsbeamte anwesend. Die Luftfahrtgesellschaft haftet dem Fluggast gegenüber nicht für Verluste oder Schäden, die der Fluggast durch Nichteinhaltung dieser Bestimmung erleidet.
Abs. 6. Sicherheitskontrolle
Der Fluggast hat sich einer Sicherheitskontrolle durch Regierungs- oder Flughafenbeamte bzw. durch die Luftfahrtgesellschaft zu unterziehen.
Abs. 7.
Die Luftfahrtgesellschaft ist nicht haftbar, wenn sie feststellt, dass das, was sie als anwendbares Recht, behördliche Vorschriften, Vorgaben, Anordnungen oder Bestimmungen auffasst, erfordert, dass sie sich weigert, einen Passagier zu befördern.
Die durch die Luftfahrtgesellschaft aufeinanderfolgend mit anderen Luftfahrtgesellschaften oder Drittbetreibern von Non-Airline-Transporten (sofern zutreffend) im Rahmen eines einzelnen Flugtickets oder im Rahmen eines Flugtickets und eines in Verbindung damit ausgestellten Anschlussflugtickets durchzuführende Beförderung, gilt als ein einzelner Vorgang. Besitzt ein Fluggast mehr als ein Flugticket und sind diese einzelnen Flugtickets keine in Verbindung mit dem Flugticket der Luftfahrtgesellschaft ausgestellten Anschlussflugtickets, so hat die Luftfahrtgesellschaft keine Verpflichtungen, Pflichten oder Haftungen gegenüber dem Fluggast oder anderweitig in Bezug auf diese nicht durch die Luftfahrtgesellschaft ausgestellten einzelnen Flugtickets.
Bitte lesen Sie die folgenden § 16 und 17 sorgfältig durch. Sie legen die Haftung der Luftfahrtgesellschaft gegenüber einem Fluggast in Bezug auf Tod oder Verletzung, Verspätungen bei der Beförderung des Fluggastes und Beschädigung oder Verlust des Gepäcks des Fluggastes fest und erläutern die Grenzen dieser Haftung nach internationalem Recht und die Fristen für die Geltendmachung.
Abs. 1.
Die Haftung der Luftfahrtgesellschaft für die Beförderung von Fluggästen und Gepäck unterliegt dem Übereinkommen bei internationaler Beförderung im Luftverkehr und dem anwendbaren nationalen Recht bei innerstaatlicher Beförderung im Luftverkehr. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieser Bedingungen mit den zwingenden und anwendbaren Bestimmungen des Übereinkommens oder des nationalen Rechts unvereinbar ist, haben letztere in dem Umfang dieser Unvereinbarkeit Vorrang.
Singapore Airlines Limited (SIA) erklärt sich jedoch durch einen gemäß Artikel 22, Absatz 1, des Warschauer Abkommens zulässigen Sondervertrag damit einverstanden, dass in Bezug auf alle internationalen Beförderungen von Fluggästen, auf die das Abkommen Anwendung findet und welche aufgrund eines SIA-Service erbracht werden:
(a) dass sie sich nicht auf die Haftungsbeschränkung gemäß Warschauer Abkommen in Bezug auf einen Anspruch erstattungsfähige Schadensersatzansprüche bei Tod, Verletzung oder sonstige Körperverletzung eines Fluggastes berufen wird,
(b) dass sie in Bezug auf den Teil eines solchen Anspruchs, der 100.000,000 SZR (ca. 120.000,00 EUR) nicht übersteigt, keinen Gebrauch von den Einwendungen gemäß Warschauer Abkommen machen wird, welche vorgeben, dass eine Luftfahrtgesellschaft nicht haftbar ist, wenn sie nachweist, dass sie oder ihre Vertreter alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder ihr oder ihren Vertretern unmöglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen,
(c) dass sie, mit Ausnahme der unter den Unterabsätze a) und b) genannten Fälle, sich alle im Rahmen des Warschauer Abkommens verfügbaren Einwendungen sowie gegenüber Dritten auch alle Rückgriffrechte gegenüber anderen Personen vorbehält, einschließlich u. a. Ausgleichs- und Freistellungsansprüche und
(d) dass weder der Verzicht auf Beschränkungen gemäß Unterabsatz a) noch der Verzicht auf Einwendungen gemäß Unterabsatz b) auf Ansprüche anwendbar sind, die von öffentlichen Sozialversicherungen oder ähnlichen Körperschaften (mit Ausnahme solcher Körperschaften in den USA) geltend gemacht werden. Diese Ansprüche unterliegen der Haftungsbeschränkung und den Einwendungen des Warschauer Abkommens.
Abs. 2.
Bei Beförderungen, die keine internationale Beförderung sind, auf die das Abkommen Anwendung findet:
(a) haftet die Luftfahrtgesellschaft für Fluggastschäden oder Schäden an seinem aufgegebenen Gepäck nur, wenn diese Schäden durch Fahrlässigkeit der Luftfahrtgesellschaft verursacht wurden. Liegt ein Mitverschulden des Fluggastes vor, so richtet sich die Haftung der Luftfahrtgesellschaft nach dem anwendbaren Recht in Bezug auf das Mitverschulden.
(b) In Bezug auf Verspätungen übernimmt die Luftfahrtgesellschaft keine Haftung, es sei denn, dies ist in diesen Bedingungen vorgesehen.
Abs. 3.
Soweit dies nicht im Widerspruch zu dem Vorstehenden steht und unabhängig von der Anwendbarkeit des Abkommens gilt folgendes
(a) Wenn die Luftfahrtgesellschaft eine aufeinanderfolgende Luftfahrtgesellschaft ist, haftet die Luftfahrtgesellschaft nicht für die von anderen Luftfrachtführern durchgeführten Teile der Reise. Ist die Luftfahrtgesellschaft die ausführende Luftfahrtgesellschaft, haftet die Luftfahrtgesellschaft für Unfälle, die zu Verletzungen oder zum Tod an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- und Aussteigen führen. Wenn die Luftfahrtgesellschaft die vertragliche Luftfahrtgesellschaft ist, jedoch keinen Teil der Beförderungsvorgänge durchführt, haftet die Luftfahrtgesellschaft für Unfälle, die während der gesamten Beförderung, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- und Aussteigen zu Verletzungen oder zum Tode führen.
(b) Die Luftfahrtgesellschaft haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von nicht aufgegebenem Gepäck, es sei denn, dieser Schaden wurde durch Fahrlässigkeit der Luftfahrtgesellschaft verursacht. Liegt ein Mitverschulden des Fluggastes vor, so richtet sich die Haftung der Luftfahrtgesellschaft nach dem anwendbaren Recht in Bezug auf das Mitverschulden.
(c) Die Luftfahrtgesellschaft haftet nicht für Schäden, die sich aus ihrer Einhaltung von Gesetzen oder behördlichen Vorschriften, Anordnungen oder Bestimmungen oder aus der Nichteinhaltung derselben durch den Fluggast ergeben.
(d) Die Haftung der Luftfahrtgesellschaft bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung des aufgegebenen Gepäcks ist auf 17 SZR oder seinen Gegenwert (etwa 20,00 EUR) je Kilogramm und bei nicht aufgegebenem Gepäck auf 332 SZR oder seinen Gegenwert (etwa 400,00 EUR) je Fluggast begrenzt, wenn das Warschauer Abkommen auf die Reise Anwendung findet oder 1.288 SZR (ca. 1.604,00 EUR) für aufgegebenes und nicht aufgegebenes Gepäck, wenn das Montrealer Übereinkommen auf die Reise Anwendung findet, vorausgesetzt, dass in beiden Fällen, wenn nach geltendem Recht andere Haftungsgrenzen gelten, solche unterschiedlichen Grenzen gelten. Für die Zwecke des Übereinkommens wird angenommen, dass das Gesamtgewicht des aufgegebenen Gepäcks die für die betreffende Beförderungsklasse geltende Freigepäckmenge gemäß den Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft nicht übersteigt, wenn das Gewicht des Gepäcks nicht auf dem Gepäckschein vermerkt ist. Wird bei aufgegebenem Gepäck ein höherer Wert gemäß § 9, Abs. 7, erklärt, so ist die Haftung der Luftfahrtgesellschaft auf diesen erklärten höheren Wert beschränkt. Bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung eines Teils des aufgegebenen Gepäcks verringert sich die Haftungsgrenze der Luftfahrtgesellschaft entsprechend dem Gewicht des betreffenden Teils.
(e) Die Haftung der Luftfahrtgesellschaft kann die Höhe des nachgewiesenen Schadens nicht übersteigen. Darüber hinaus haftet die Luftfahrtgesellschaft nicht für indirekte oder Folgeschäden, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
(f) Die Luftfahrtgesellschaft haftet nicht für Verletzungen des Fluggastes oder für Schäden am Gepäck des Fluggastes, die durch im Gepäck des Fluggastes enthaltene Gegenstände verursacht werden. Jeder Fluggast, dessen Eigentum eine Verletzung einer anderen Person, eine Beschädigung des Eigentums einer anderen Person oder des Eigentums der Luftfahrtgesellschaft verursacht, hat die Luftfahrtgesellschaft für alle Verluste und Kosten zu entschädigen, die der Luftfahrtgesellschaft dadurch entstehen.
(g) Die Luftfahrtgesellschaft haftet nicht für unsachgemäß oder unzureichend verpacktes Gepäck. Außer für Gepäck, das im Rahmen des anwendbaren Abkommens transportiert wird und diesem unterliegt, haftet die Luftfahrtgesellschaft nicht für Verlust, Beschädigung oder Verspätung bei der Zustellung von zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen, Geld, Schmuck, Edelmetallen, Silberwaren, Wertpapieren oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren, Reisepässen und anderen Ausweispapieren, Proben, Medikamenten oder Drogen, die mit oder ohne Wissen der Luftfahrtgesellschaft im aufgegebenen Gepäck oder Handgepäck des Fluggastes enthalten sind. Kratzer, Einkerbungen oder Schmutz können trotz Sorgfalt und Handhabung durch die Luftfahrtgesellschaft auftreten. Die Luftfahrtgesellschaft übernimmt keine Haftung für normale Abnutzung des Gepäcks, einschließlich der Beschädigung oder des Verlusts von vorstehenden Teilen des Gepäcks, wie z.B. Gurte, Taschen, Zuggriffe, Haken, Räder oder andere am Gepäck befestigte Gegenstände.
(h) Wird ein Fluggast befördert, dessen Alter oder geistige oder körperliche Verfassung eine Gefahr für ihn selbst darstellt, haftet die Luftfahrtgesellschaft nicht für Schäden, Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen, einschließlich des Todes, die auf diesen Zustand zurückzuführen sind, oder für die Verschlimmerung dieses Zustandes.
(i) Bei Versäumnis der Luftfahrtgesellschaft einen Platz in der Serviceklasse bereitzustellen, für welche eine Reservierung ordnungsgemäß gemäß § 6 hierunter durchgeführt worden ist, außer den in § 3, Abs. 3, § 8, Abs. 1, § 9, Abs. 3 oder § 10, Abs. 2, Buchstabe b) und c) oder Abs. 3 genannten Umständen, unbeschadet etwaiger Verpflichtungen, die der Luftfahrtgesellschaft durch das anwendbare Abkommen oder einschlägige einzelstaatlicher Gesetze auferlegt werden, beschränkt sich die Haftung der Luftfahrtgesellschaft für Schäden aus einem solchen Versäumnis auf die Erstattung angemessener Kosten des Fluggastes für Unterkunft, Verpflegung, Kommunikation und Landtransport zum und vom Flughafen sowie auf den Ersatz sonstiger Schäden, die dem Fluggast entstehen, bis zu einer Höhe, die 50,00 US$ pro Tag oder Teil davon nicht übersteigt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Luftfahrtgesellschaft in der Lage ist, diesen Platz entweder auf einem anderen oder seinem eigenen Dienst oder auf den Diensten einer anderen Luftfahrtgesellschaft bereitzustellen.
(j) Jeder Ausschluss oder jede Beschränkung der Haftung der Luftfahrtgesellschaft gilt für und zugunsten von Beauftragten, Angestellten und Vertretern der Luftfahrtgesellschaft und jeder Person, deren Luftfahrzeug von der Luftfahrtgesellschaft und dessen Beauftragten, Angestellten und Vertretern genutzt wird. Der Gesamtbetrag, der von der Luftfahrtgesellschaft und ihren Beauftragten, Angestellten, Vertretern und Personen eingefordert werden kann, übersteigt den Betrag der Haftungsgrenze der Luftfahrtgesellschaft nicht.
Abs. 4.
Sofern hierin nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wird auf den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung der Luftfahrtgesellschaft im Rahmen des Abkommens oder den anwendbaren Gesetzen verzichtet.
Abs. 1. Schadensanzeigen
In Bezug auf Ansprüche Gepäck betreffend ist jede Klage ausgeschlossen, wenn die zur Auslieferung des Gepäcks berechtigte Person nicht innerhalb der folgenden Fristen bei der Luftfahrtgesellschaft reklamiert:
(a) bei Beschädigung des aufgegebenen Gepäcks unverzüglich nach Feststellung des Schadens, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Tagen nach Eingang des Gepäcks bei ihm,
(b) bei Verspätung von aufgegebenem Gepäck spätestens innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen ab dem Datum, an welchem ihm das Gepäck zur Verfügung gestellt wurde,
(c) bei Verlust von Gegenständen im Gepäck unverzüglich nach Feststellung des Verlustes, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt dieses Gepäcks und
(d) bei Verlust des Gepäcks spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen ab dem Datum, an dem die Luftfahrtgesellschaft den Verlust eingeräumt hat, oder innerhalb von achtundzwanzig (28) Tagen ab dem Datum, an dem ihm das Gepäck hätte zur Verfügung gestellt werden müssen, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Jede Reklamation muss schriftlich und innerhalb der vorgenannten Fristen erfolgen. Die Luftfahrtgesellschaft kann verlangen, dass Angaben zu einem Schaden durch Ausfüllen des vorgeschriebenen Formulars der Luftfahrtgesellschaft gemacht werden oder ein Polizeibericht bzw. andere Nachweise vorgelegt werden, um die Untersuchungen der Luftfahrtgesellschaft zu unterstützen.
Abs. 2. Verjährung
Ein Anspruch auf Schadenersatz erlischt, wenn eine Klage nicht innerhalb von zwei Jahren gerechnet ab dem Datum der Ankunft am Bestimmungsort, ab dem Datum, an dem das Luftfahrzeug hätte ankommen müssen, oder ab dem Datum, an dem die Beförderung eingestellt wurde, erhoben worden ist. Die Art der Berechnung der Verjährung bestimmt sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.
Abs. 3. Einreichung von Ansprüchen und Beschwerden
Passagiere können ihre Beschwerden per E-Mail oder Telefon zur Prüfung an die Fluggesellschaft richten. Kontaktdaten finden Sie unter www.singaporeair.com/de_DE/contact-us/.
Kein Bevollmächtigter, Mitarbeiter oder Vertreter der Luftfahrtgesellschaft ist befugt, eine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen oder der Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft zu ändern, zu modifizieren oder auf sie zu verzichten.
Abs. 1. Anwendbarkeit des Warschauer Abkommens oder des Montrealer Übereinkommens
Fluggäste, die sich auf einer Reise befinden, die ein Endziel oder eine Zwischenlandung in einem anderen Land als dem Abflugland beinhaltet, werden darauf hingewiesen, dass internationale Verträge, bekannt als das Montrealer Übereinkommen oder sein Vorgänger und das Warschauer Abkommen einschließlich seiner Zusätze, für die gesamte Reise einschließlich eines Teils davon innerhalb eines Landes gelten können. Für diese Fluggäste regelt der Vertrag, einschließlich besonderer Beförderungsverträge, die in den geltenden Tarifen enthalten sind, die Haftung der Luftfahrtgesellschaft in Bezug auf den Tod oder Verletzungen von Fluggästen sowie die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck und für Verspätung von Fluggästen und Gepäck und kann diese Haftung beschränken.
Abs. 2 Bekanntmachung gemäß EG-Verordnung Nr. 889/2002 - Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Gepäck
Diese Informationsschrift fasst die Haftungsregeln zusammen, die durch die Luftfahrtgesellschaft gemäß Gemeinschaftsrecht angewandt werden.
1. Das Montrealer Übereinkommen oder das Warschauer Abkommen können auf die Reise eines Fluggastes anwendbar sein, und diese Übereinkommen regeln die Haftung der Luftfahrtgesellschaft bei Tod oder Körperverletzung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck und für Verspätung und können sie begrenzen.
2. Wenn das Montrealer Übereinkommen Anwendung findet, gelten folgende Haftungsgrenzen:
2.1 Es gibt keine finanziellen Grenzen bei Tod oder Körperverletzung und die Luftfahrtgesellschaft kann eine Vorauszahlung leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des Anspruchsberechtigten zu decken.
2.2 Bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Gepäcks 1.288 SZR (ca. 1.604,00 EUR), und der Fluggast sollte, falls der Wert des Gepäcks diese Grenze überschreitet, die Luftfahrtgesellschaft beim Check-in informieren oder sicherstellen, dass es vor der Reise voll versichert ist.
2.3 Bei Verspätung der Reise eines Fluggastes 5.346 SZR (ca. 6.657,00 EUR).
3. Wenn das Montrealer Übereinkommen Anwendung findet, gelten folgende Haftungsgrenzen:
3.1 Bei Körperverletzung oder Tod von Fluggästen wird die Luftfahrtgesellschaft außer der Einwendung des Mitverschuldens keine Einwendung geltend machen, wenn der nachgewiesene Schaden 100.000 SZR (ca. 120.000,00 EUR) nicht übersteigt. Wenn und soweit der nachgewiesene Schaden 100.000 SZR übersteigt, kann die Luftfahrtgesellschaft eine Einwendung gegen den Anspruch auch geltend machen, wenn sie nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat oder nicht in der Lage war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
3.2 17 SZR (ca. 20,00 EUR) pro kg für Verlust, Beschädigung oder Verspätung des aufgegebenen Gepäcks und 332 SZR (ca. 400,00 EUR) für nicht aufgegebenes Handgepäck, und der Fluggast sollte, falls der Wert des Gepäcks über dieser Grenze liegt, die Luftfahrtgesellschaft beim Check-in informieren oder sicherstellen, dass er vor der Reise voll versichert ist.
3.3 Die Luftfahrtgesellschaft haftet auch bei Schäden durch Verspätung mit bis zu 16.600 SZR (ca. 20.000,00 EUR), wenn das Haager Protokoll zum Abkommen Anwendung findet, oder 8.300 SZR (ca. 10.000,00 EUR), wenn das Warschauer Abkommen Anwendung findet.
Weitere Informationen darüber, welches Ab- bzw. Übereinkommen oder welche Haftungsbeschränkungen für die Reise des Fluggastes anwendbar ist, können bei den Geschäftsstellen der Luftfahrtgesellschaft angefordert werden, und wenn die Reise von verschiedenen Luftfahrtgesellschaften durchgeführt wird, sollte sich der Fluggast an jeden von ihnen wenden, um Informationen über die für ihn geltenden Haftungsbeschränkungen zu erhalten.
Unabhängig davon, welches Ab- bzw. Übereinkommen für die Reise des Fluggastes gilt, kann der Fluggast von einer höheren Haftungsgrenze für Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Gepäcks profitieren, indem er beim Check-in eine besondere Erklärung über den Wert des Gepäcks abgibt und eine zusätzliche Gebühr entrichtet oder eine zusätzliche Versicherung abschließt.
Wenn das Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt, nicht mit der vertragschließenden Luftfahrtgesellschaft identisch ist, hat der Fluggast das Recht, gegen beide Gesellschaften eine Beschwerde einzureichen oder Schadensersatzansprüche zu erheben. Ist der Name oder Code einer Luftfahrtgesellschaft auf dem Flugticket angegeben, so ist diese Luftfahrtgesellschaft die vertragschließende Luftfahrtgesellschaft.
Fristen für Klagen: Jede Klage auf Schadenersatz muss innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Ankunft des Luftfahrzeugs oder ab dem Datum, an dem das Luftfahrzeug hätte ankommen müssen, eingereicht werden.
Haftungsausschluss: Dies ist eine Mitteilung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 der Europäischen Gemeinschaft. Diese Mitteilung kann nicht als Grundlage für einen Anspruch auf Entschädigung oder zur Auslegung der Bestimmungen der Verordnung oder des Übereinkommens von Montreal verwendet werden und ist nicht Bestandteil des Vertrags zwischen der Luftfahrtgesellschaft und dem Fluggast. In Bezug auf die Richtigkeit des Inhalts dieser Mitteilung übernimmt die Luftfahrtgesellschaft keine Gewähr.
Abs. 3 Mitteilung gemäß US DOT 14 CFR 250.11(a) – Überbuchung von Flügen
Flüge von Fluggesellschaften können überbucht sein, und es besteht eine geringe Möglichkeit, dass ein Sitzplatz auf einem Flug, für den eine Person eine bestätigte Reservierung hat, nicht verfügbar ist. Wenn der Flug überbucht ist, wird niemandem ein Sitzplatz verweigert, bis die Luftfahrtgesellschaft zunächst nach Freiwilligen sucht, die bereit sind, ihre Reservierung gegen eine mit der Luftfahrtgesellschaft vereinbarte Entschädigung aufzugeben. Wenn sich nicht genügend Freiwillige gemeldet haben, wird die Luftfahrtgesellschaft anderen Personen das Boarding gemäß ihrer besonderen Boarding-Priorität verweigern. Mit wenigen Ausnahmen einschließlich der Unterlassung der Einhaltung der Check-in-Frist der Luftfahrtgesellschaft, welche auf Anforderung über die Luftfahrtgesellschaft bereitgestellt werden, haben Personen, denen das Boarding verweigert wird, einen Anspruch auf Entschädigung. Die vollständigen Regeln für die Zahlung der Entschädigung und die Boarding-Prioritäten der jeweiligen Luftfahrtgesellschaften sind an allen Ticketschaltern und Boarding-Standorten der Flughäfen verfügbar. Einige Fluggesellschaften wenden diese Verbraucherschutzbestimmungen nicht auf Reisen aus einigen ausländischen Staaten an, obwohl andere Verbraucherschutzbestimmungen möglich sind. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft oder Ihrem Reisebüro.
Abs. 4 Mitteilung über die Haftungsbeschränkung für Gepäck
Die Luftfahrtgesellschaft haftet nicht für unsachgemäß oder unzureichend verpacktes Gepäck. Außer für aufgegebenes und nicht aufgegebenes Gepäck, das im Rahmen der Abkommen transportiert wird, haftet die Luftfahrtgesellschaft nicht für Verlust, Beschädigung oder Verspätung bei der Zustellung von zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen, Geld, Schmuck, Edelmetallen, Silberwaren, Wertpapieren oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren, Reisepässen und anderen Ausweispapieren, Proben, Medikamenten oder Drogen, die mit oder ohne Wissen der Luftfahrtgesellschaft im aufgegebenen Gepäck oder Handgepäck des Fluggastes enthalten sind.
Kratzer, Einkerbungen oder Schmutz können trotz Sorgfalt und Handhabung durch die Luftfahrtgesellschaft auftreten. Die Luftfahrtgesellschaft übernimmt keine Haftung für normale Abnutzung des Gepäcks, einschließlich der Beschädigung oder des Verlusts von vorstehenden Teilen des Gepäcks, wie z.B. Gurte, Taschen, Zuggriffe, Haken, Räder oder andere am Gepäck befestigte Gegenstände.
NAME DER FLUGGESELLSCHAFT: SINGAPORE AIRLINES LIMITED
ABKÜRZUNG DES NAMENS: SIA